Instanz:
Obergericht
Abteilung:
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Rechtsgebiet:
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheiddatum:
16.11.1992
Fallnummer:
OG 1992 47
LGVE:
1992 I Nr. 47
Leitsatz:
Art. 82 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
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1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |
Rechtskraft:
Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:
Vor Obergericht wurde zur Qualität einer mittels Telefax übermittelten Schuldanerkennung geltend gemacht, beim fraglichen Schreiben handle es sich nicht um eine Schuldanerkennung, weil es mit Telefax übermittelt worden sei und damit gemäss Bundesgerichtspraxis nicht als unterschriebene Anerkennung gewertet werden dürfe.
Dazu wurde ausgeführt:
Das Bundesgericht hat zwar entschieden, dass eine per Telefax eingereichte Verwaltungsbeschwerde die Gültigkeitsvoraussetzung der eigenhändigen Unterschrift nicht erfülle (Pra 81, 1992, Nr. 26). Damit ist aber über die Qualität einer mittels Telefax übermittelten Schuldanerkennung als provisorischer Rechtsöffnungstitel nichts gesagt. Eine mittels Telefax übermittelte und unterzeichnete Schuldanerkennung stellt jedenfalls dann einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
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1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
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1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |